Nachdem wir Law Busters über Hogwarts und rund um das Briefgeheimnis geschrieben haben, wird sich der eine oder andere Harry Potter Kenner gedacht haben „Aber was ist mit den Heulern!?“


Bei Heulern handelt es sich um Briefe, die sich bei Zustellung an den richtigen Empfänger in die Luft erheben und ihren Inhalt laut und zumeist wütend dem Adressaten vorlesen (meistens kommen sie von Müttern oder Großmüttern, die ihre Liebsten für ein Fehlverhalten tadeln). Sie explodieren sozusagen. Doch zumindest der Empfänger wird nicht sonderlich glücklich sein, dass der Tadel in aller Öffentlichkeit stattgefunden hat. Da es sich aber um eine typische Eigenart des Heulers handelt zu „explodieren“ ist damit jedenfalls kein Verstoß gegen das Briefgeheimnis ersichtlich.


Sollte der Inhalt der Schimpftirade allerdings beleidigend oder erniedrigend gewesen sein, könnte ein strafbares Verhalten iSd der §§ 115, 111 StGB (Beleidigung oder üble Nachrede) vorliegen, wobei die Beleidigung erst einschlägig ist, wenn keine andere Bestimmung eine strengere Strafe vorsieht. Deshalb wenden wir uns zuerst § 111 Abs 2 StGB zu.


Der Tatbestand des § 111 StGB normiert, dass jemand, der einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist entsprechend zu betrafen. In Abs 2 ist ein höheres Strafmaß (als in § 115 StGB) gegeben wenn die Tat in einem Druckwerk, Rundfunk oder sonst in einer Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Die Art und Weise in der ein Heuler funktioniert erfüllt jedenfalls den dritten Fall dieses Tatbestandes. Kann allerdings die Richtigkeit der Behauptung bewiesen werden ist die Handlung nicht strafbar.


Deshalb kommen wir nun auf § 115 StGB zurück. Denn wer einen anderen vor mindestens drei vom Täter und Opfer verschiedenen Personen beschimpft oder verspottet (am Körper misshandelt oder mit einer solchen droht) begeht eine Ehrenbeleidigung. Wenn im grundsätzlich gerechtfertigten Heuler (z.B. weil jemand ein fliegendes Auto in die peitschende Weide steuert) aber Schimpfwörter fallen und dieser in der vollbesetzten großen Halle explodiert (analog Chatforen, Homepage) ist die Voraussetzung „öffentlich“ zur Begehung des Tatbestandes einer Beleidigung jedenfalls erfüllt.

In diesem Sinne ein Anstoß zum angemessenen Verhalten im Internet und der Zaubererwelt.
AU-F