Ein weiterer Weihnachtsklassiker in dem die Sängerin einen ganz konkreten Wunsch zu Weihnachten hat, ob er jemals in Erfüllung ging wissen die Law Busters nicht, aber dafür was man machen kann, wenn die Wunschvorstellung nicht der Realität entspricht.


Wenn dann endlich ein Geschenk unterm Christbaum liegt, sich allerdings raustellt, dass dieses gar nicht der Wunschvorstellung entspricht stellt sich die Frage wie man – juristisch – aus der Sache rauskommen kann. Diesmal geht es also um das Irrtumsrecht (es gäbe natürlich weitere Wurzelmängel und auch Leistungsstörungen, auf die man sich berufen könnte).


Ein Irrtum ist die falsche oder mangelhafte Vorstellung von der Wirklichkeit. Die eigene Vorstellung und die Wirklichkeit stimmen nicht überein. Doch nicht jeder Irrtum berechtigt zur Vertragsanpassung bzw. Vertragsanfechtung. Unterschieden wird zwischen Erklärungsirrtum, Geschäftsirrtum und Motivirrtum, bei welchen gemäß § 871 ABGB regelt unter welchen Bedingungen (Veranlassung, Auffallen müssen oder rechtzeitige Aufklärung) man sich von der Erklärung lösen kann.

Ein Irrtum ist die falsche oder mangelhafte Vorstellung von der Wirklichkeit.


Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende irrtümlich etwas anderes erklärt, als er erklären wollte. Man möchte z.B. seine „Weihnachtswunschliste“ bekanntgeben aber man verspricht sich sagt „Einkaufszettel“, was im Stress schon mal passieren kann.

Ein Geschäftsirrtum liegt vor, wenn über den Inhalt des Rechtsgeschäftes selbst, beziehungsweise über den Geschäftspartner geirrt wird. Man möchte vom Christkind seine Geschenke, doch in Wirklichkeit ist es der Osterhase bei dem man seine Wünsche deponiert.


Der Motivirrtum fragt nach dem Beweggrund, warum der Erklärende überhaupt eine Erklärung abgegeben hat. Man kauft sich Karotte, Hut und Schal, für den obligatorischen Schneemann, muss aber dann feststellen, dass es auch diese Weihnachten nicht schneit. Dieser ist aber in der Regel unbeachtlich. Eine Besonderheit die den Motivirrtum zu Weihnachten spannend macht: bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften – also z.B. Schenkungen – ist dieser doch beachtlich.


In diesem Sinne wünschen die Law Busters besinnliche Feiertage im Kreise mit den Liebsten!
AU-F