In Sidney Lumets Spielfilmdebüt „Die zwölf Geschworenen“ aus dem Jahr 1957, müssen zwölf Laienrichter nach mehreren Verhandlungstagen über die Schuld eines 18-jährigen entscheiden der angeklagt ist seinen Vater ermordet zu haben. Ihr Urteil muss einstimmig fallen, nach kurzer Beratung stimmen elf der Geschworenen für schuldig nur der Geschworenen Nr. 8, gespielt von Henry Fonda, stimmt als einziger für nicht schuldig, es folgen 90 Minuten spannender Diskussion.


Auch in Österreich existiert das Geschworenengericht für Straftaten mit einem Strafrahmen von mindestens über fünf Jahren bis zu lebenslänglich, bzw. auch für politische Delikte. Hierzulande setzt sich das Geschworenengericht aus drei Berufsrichtern und acht Geschworenen zusammen, wobei im Gegensatz zum Schöffengericht die acht Geschworenen die Entscheidung über Schuld und Unschuld – Wahrspruch genannt – allein treffen. Erst danach im Falle eines Schuldspruchs beraten die Geschworenen mit den drei Berufsrichtern über Form und Höhe der Strafe. Zur Urteilsfassung bedarf es keiner Einstimmigkeit, sondern genügt es wenn fünf der acht Geschworenen einer Meinung sind, bei Stimmengleichheit gilt die für den Angeklagten günstigere Entscheidung. Besonders ist, dass der Wahrspruch allein von den Geschworenen gefällt wird und nicht begründet werden muss. Nur wenn die Berufsrichter einstimmig der Ansicht sind, dass sich die Geschworenen geirrt haben kann der Wahrspruch ausgesetzt werden (§ 334 Abs. 1 erster Satz StPO). Bei einem unvollständigen, undeutlichen oder in sich widersprechenden Wahrspruch, kommt es zum sogenannten Moniturverfahren (§ 332 Abs. 4 StPO)
AU-F