Diesmal widmen wir uns einem allseits bekannten Kinderlied, in welchem sich die eine oder andere Straftat erblicken lässt. So heißt es in dem Lied folgendermaßen:


„Fuchs, du hast die Gans gestohlen, gib sie wieder her! Sonst wird dich der Jäger holen, mit dem Schießgewehr. Seine große, lange Flinte schießt auf dich den Schrot, dass dich färbt die rote Tinte und dann bist du tot. Liebes Füchslein, lass dir raten, sei doch nur kein Dieb; nimm, du brauchst nicht Gänsebraten, mit der Maus vorlieb.“

Der Fuchs wird also auf frischer Tat dabei ertappt wie er eine Gans wegnimmt (Diebstahl iSd § 127 StGB), woraufhin er sich einer Schrotflinte gegenübersieht und mit dem Tod bedroht wird (gefährliche Drohung ISd § 107 StGB). Die gefährliche Drohung kann allerdings insofern gerechtfertigt sein, als es sich um eine Notwehrsituation handeln kann.


Notwehr ist in § 3 StGB geregelt. Demnach ist es erlaubt, sich der notwendigen Verteidigung zu bedienen, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwenden.
Sprich mit der Schrotflinte zu drohen, um den Eingriff in das Rechtsgut „Vermögen“ (Rückgabe der Gans) abzuwehren wird wohl geeignet sein, das Unheil noch abzuwenden. Aber den Fuchs zu bedrohen und in der Folge zu erschießen würde einen Notwehrexzess darstellen wobei das notwendige Maß jedenfalls überschritten würde.


So muss sich der Fuchs mit der Maus zufrieden geben und wir mit dem Gänsebraten, der Fuchsmantel wäre in dieser Situation überschießend.
AU-F