Der grundsätzliche Sinn einer privaten Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsschutz im Schadensfall. Dabei ist der Schutz relativ weit gefasst – man ist jedenfalls im Umfang der Gefahren des täglichen Lebens geschützt. Der folgende Beitrag zeigt die Grenzen dieses Schutzes auf bzw. zeigt auch, dass nicht jede Gefahr eine des täglichen Lebens ist. Deshalb nun zu „Jackass“.


Jackass war eine Serie (plus zwei Kinofilme) um die 2000er, in welcher sich junge Typen die schrägsten Stunts und Selbstversuche ausdachten und sich selbst unterzogen. Unter anderem taserten sie sich selbst oder fuhren mit dem Einkaufswagen auf der Autobahn herum. (Alles auf YouTube nachzusehen, aber nicht nachzumachen!) Glücklicherweise gab es nur selten gröbere Verletzungen. In Österreich hatten junge Erwachsene eine ähnlich kuriose Idee, die allerdings bei einem aus der Gruppe zu schweren Verletzungen führte. Die darauf zur Zahlung belangte Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung – es folgte ein Rechtsstreit bis zum OGH.


Was war passiert? Eine Gruppe Erwachsener steckte aus Langeweile einen Böller in einen Postkasten, weil sie wissen wollten, wie sich das Geräusch der Explosion anhört. Jedoch wurde bei der darauffolgenden Explosion einer der Erwachsenen schwer verletzt. Der Verletzte forderte daraufhin Schadenersatz von der privaten Haftpflichtversicherung des Verursachers. Diese meinte, dass es sich um keine dem Versicherungsschutz unterliegende Gefahr handelte. Der OGH stellte dazu fest, dass der Kläger grundlos und mutwillig eine Gefahrensituation geschaffen hat. Die folgende Explosion bzw. die Gefahr einer solchen und die daraus möglichen Verletzungen mussten dem erwachsenen Kläger bewusst sein. Folglich ist in solch einem Fall und wohl auch in jenen von Jackass, kein Versicherungsschutz gegeben, weil es sich um keine Gefahr des täglichen Lebens handelt (zum Nachlesen 7 Ob 97/15p).

AU-F