ACHTUNG SPOILER ZUR 8. STAFFEL GAME OF THRONES!
Diesmal wollen wir unser einer Gedankenspielerei hingeben und überlegen wie die gesetzliche Erbfolge in den sieben Königslanden aussehen könnte. Damit können wir herausfinden wer – mit Augenzwinkern – rechtmäßiger Erbe des eisernen Throns wäre. Was heißt gesetzliche Erbfolge? Diese tritt ein wenn kein oder ein ungültiges Testament oder Erbvertrag vorliegt, dann regelt nämlich das Gesetz wer erben kann und darf.
Haus Tyrell, Martell, Frey, Bolton: Nach derzeitigen Wissensstand sind diese Häuser ohne Nachkommen. Deshalb könnte sich alle Besitztümer der Staat (derzeit Haus Lannister) aufgrund des sogenannten Heimfallsrechts nach § 750 ABGB aneignen.
Haus Lannister: Von Tywin leben noch drei Kinder: Tyrion, Cersei und Jaime. Auf diese würden die Besitztümer zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, allerdings hat Tyrion seinen eigenen Vater ermordet und ist folglich nach § 539 ABGB erbunwürdig. Somit können nur Cersei und Jaime erben. Diese beiden leben in einer (inzestösen) Lebensgemeinschaft. Also könnte im Falle des Todes von einem der beiden, der eine den anderen beerben. Dies ist aufgrund des ErbRÄG15 möglich. Nun können unter bestimmten Bedingungen (§ 745 Abs. 2 ABGB) Lebensgefährten erben wenn, sonst niemand (mehr) existiert. Deren Kinder sind tot, also kommt das außerordentliche Erbrecht der Lebensgefährten zur Anwendung.
In der siebten Staffel ist Cersei schwanger, das bedeutet, dass Jaime als Lebensgefährte sein außerordentliches Erbrecht verliert, -unter der Bedingung der späteren Lebendgeburt des Ungeborenen (§ 22 ABGB; ein Nasciturus ist auch vom gesetzlichen Erbrecht erfasst, ebenso das uneheliche Ungeborene nach der Entscheidung 2 Ob 346/00x).
Haus Greyjoy: Hier erben die beiden Kinder. Also erben Asha und Theon zu gleichen Teilen die Besitztümer der Eiseninseln von ihrem Vater Balon. Deren Onkel Euron kann grundsätzlich kein Erbrecht ableiten, da er der 2. Parantel angehört und diese erst erben kann, wenn niemand aus der 1. Parantel (dazu gehören die Kinder) zum Zug kommen kann, weil dort niemand (mehr) lebt. Davon abgesehen hat Euron seinen Bruder Balon umgebracht, das Euron nach § 539 ABGB erbunwürdig macht.
Haus Stark: Ned hinterlässt mehrere Kinder, diese sind Rickon, Robb, Sansa, Bran und Arya. Somit würde jeder ein Fünftel bekommen, da deren Mutter Catelyn bereits verschieden ist. Allerdings sind auch Rickon und Robb verstorben, somit bekommen die drei übrigen Kinder jeweils ein Drittel von Winterfell. Wenn da nicht der Mündel Theon wäre. Dieser wurde adoptiert und ist somit wie ein eigenes Kind – durch Adoptionsvertrag – anzusehen. Er ist also auch erbberechtigt. Folglich wird Winterfell auf Vier aufgeteilt. Jon Snow hingegen wurde im rechtlichen Sinne nicht adoptiert (Ned weiß um seine Herkunft), also ist er auch nicht anteilsberechtigt.
Haus Targaryen: Hier sind Daenerys und ihr Neffe Jon über. Für dieses Haus sieht es schlecht aus, da erbrechtliche Ansprüche – auch auf den eisernen Thron – nach drei Jahren, spätestens nach 30 Jahren verjähren und somit Daenerys und Jon zu spät sind (§ 1478a ABGB).
Haus Baratheon: Eigentlich ist dieses Haus ebenso schon ausgestorben nach König Roberts Tod. Allerdings gibt es noch ein uneheliches Kind: Gendry. Da im ABGB und nach OGH Entscheidungen uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt sind, ist tatsächlich Gendry der wahre und rechtmäßige Erbe des eisernen Throns und Herrscher der sieben Königslanden.
Was hat nun der Nightking mit all dem zu tun? Dieser ist der Gerichtskommissär und hat von Amts wegen das Verlassenschaftsverfahren zu leiten, deshalb kommt er von jenseits der Mauer, um den korrekten Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens zu gewähren und dafür zu sorgen, dass auch die wahren Berechtigten zu ihrem Recht kommen.
AU-F